Allgemeine Verkaufsbedingungen der OlbrichtArom GmbH & Co. KG

Stand: März 2011

1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich
1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Lebensmittel- und kennzeichnungsrechtliche Verantwortlichkeit; Verpackungsmaterialien
2.1 Wir stellen das Produkt entsprechend dem deutschen Lebensmittelrecht her.
2.2 Der Besteller gibt uns die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung des Produktes für den Vertrieb in der EU und für einen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden zukünftigen Absatzmarkt vor. Die Verantwortung für die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen trifft, soweit diese uns vom Besteller vorgegeben wurden, den Besteller.
2.3 Die Verpackungsausgestaltung sowie die Freigabe der Reinzeichnung bleibt Angelegenheit des Bestellers. Für die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Korrektheit der Verpackungs- und/oder Etikettengestaltung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Die Lagerbestände an Verpackungsmaterialien bleiben unser Eigentum.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die schriftliche Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3.2 Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.
3.3 Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.
3.4 Sämtliche Angaben, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen oder im Rahmen von Beratungen oder Auskünften gemachten Angaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist ausdrücklich
etwas anderes bestimmt. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten
Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sollten dem Besteller dennoch Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 Anwendung.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Besteller zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Besteller seine etwaigen Mitwirkungs- oder Anzahlungspflichten erfüllt hat.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7.4 bis 7.7. Der danach von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-) Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.
4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt oder diese Ereignisse länger als drei Monate andauern, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall ist der Besteller nicht zur Erbringung der (teilweisen) Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu.
4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Leisnig.
4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt Ziff. 4.7 bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung entsprechend.
4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Leisnig. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift.
4.7 Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Bestellers ein. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Unbeschadet unserer weiteren Ansprüche sind wir berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, eine Partei weist einen höheren oder geringeren Schaden nach.

5. Preise; Zahlung
5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Besteller zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung
geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
5.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Die Zahlungsmodalitäten werden in den jeweiligen Kontrakten festgelegt.
5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von uns nachgewiesen wird.
5.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbes. bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
5.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Besteller sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen hat.
6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Besteller gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
6.4 Der Besteller hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende
Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.
6.6 Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
6.7 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschl. des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
6.9 Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.
6.10 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so (a) können wir die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen; (b) können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann auch berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers in Besitz zu nehmen; (c) hat uns der Besteller auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen; (d) sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
6.11 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung/Haftung; Untersuchungspflichten
7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, haften wir nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für alle dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche gelten Ziff. 7.4 bis 7.7.
7.4 Für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall haften wir jedoch nur für den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Besteller an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
7.5 Wir haften nicht, soweit wir die Produkte nach vom Besteller vorgegebenen Festlegungen hergestellt oder verpackt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns sonst entwickelten Erzeugnissen nicht hätten wissen müssen, dass dadurch fehlerhaft geliefert wird.
7.6 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichten wir uns gegenüber dem Besteller zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Besteller berechtigt, uns nach Maßgabe von dieser Ziff. 7 in Anspruch zu nehmen, sofern er uns die ihm abgetretenen Mängelansprüche zurück überträgt.
7.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sowie für unsere zwingende Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7.4.

8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Leisnig oder der Sitz des Bestellers, für Klagen des Bestellers ausschließlich Leisnig. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
8.3 Soweit diese Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der OlbrichtArom GmbH & Co. KG

Stand: März 2011

1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.Bestellung
2.1 Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und das verbindliche Lieferdatum.
2.2 Wir halten uns für sieben (7) Tage ab Bestelldatum an unsere schriftlichen Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf. Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.
2.3 Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

3. Preise; Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise sämtliche Transport oder Versandkosten einschließlich Verpackung ein. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spesen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
3.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderen schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Der Lieferant ist verpflichtet, auf sämtlichen Rechnungen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Sofern dies nicht geschieht, sind wir für die hieraus entstehenden Zahlungsverzögerungen nicht verantwortlich.
3.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber uns an Dritte abzutreten, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Umfang zu.

4. Lieferbedingungen; Lieferverzug
4.1 Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen des Lieferanten „DDP vereinbarter bzw. benannter Lieferort“ gemäß INCOTERMS 2000 in der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung.
4.2 Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
4.3 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.
4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die jeweiligen Versandpapieren und Lieferscheinen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, sind wir nicht für die hieraus entstehenden Verzögerungen verantwortlich.
4.5 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenanlieferung.
4.6 Bei Verzug des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere aus Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages zu verlangen, maximal jedoch 10 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist den Parteien gestattet.
4.7 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen oder ihm eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen und nach deren Ablauf ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadenersatzansprüche entstehen. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich über den Eintritt höherer Gewalt zu informieren.
4.8 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass diese von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i. S. des § 950 BGB für den Lieferanten.

6. Qualitätssicherung
Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.

7. Gewährleistung; Mängeluntersuchung
7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.
7.2 Der Lieferant sicher ferner zu, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung, Konstruktion und Kennzeichnung, mängelfrei und in Deutschland und/oder in dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig sind und dass mit ihrem Vertrieb weder gegen geltende rechtliche Vorschriften verstoßen noch in Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird.
7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu.
7.4 Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, werden wir die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Mängel, die im Rahmen der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar waren, werden unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
7.5 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht.
7.6 Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.

8. Produkte mit Datumsangaben
Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die dem Besteller für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der Gesamtlaufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenen Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.

9. Rückruf, Warnung und sonstige produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen
9.1 Ist der Lieferant aufgrund sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von der Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert der Lieferant uns hierüber unverzüglich schriftlich.
9.2 Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme, haftet der Lieferant uns für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.
9.3 Beabsichtigten wir unsererseits eine Warnung, einen Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme, geben wir dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar erscheint. Der Lieferant haftet uns für den durch die Maßnahme verursachten Schaden inklusive der zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.
9.4 Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Ware oder Produkte mit vergleichbarer Art oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, sind wir zur Kündigung noch nicht ausgelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereit gelieferter Ware gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Das Kündigungs- und Rückgaberecht besteht binnen eines Monats nach der erste Veröffentlichung der Warnung. Weitergehende Ansprüche unsererseits wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.

10. Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere Verordnung EG Nr. 187/2002, sowie zukünftige Regelungen). Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind außer den Waren selbst auch deren Inhaltsstoffe (Zutaten/Rohwaren, Zusatz-/Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien, sowie der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Aufforderung die begehrten Auskünfte/Informationen bezüglich der Waren zu erteilen.

11. Ursprungszeugnisse
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns die für eine etwaigen Export der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen, Gesundheitszeugnisse etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

12. Haftung; Freistellung
12.1 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen, Schutzrechtsverletzungen oder Eingriffen des Lieferanten in sonstige Rechte Dritter gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant uns im Innenverhältnis zum Ausgleicht verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.
12.2 Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
12.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 12.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

13. Vertraulichkeit
Der Lieferant hat unsere Bestellung vollinhaltlich als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
14.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Leisnig oder im Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Leisnig. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
14.3 Soweit diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.